Nach § 53 Abs. 1 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen sowie über die für ihre Tätigkeit notwendige Fachkunde verfügen (§ 53, Abs. 2).
Diese Anforderungen gelten ab dem 1. Juni 2014, auch für Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die gewerbsmäßig tätig sind.
Abschluss
Die Teilnehmer erhalten nach Beendigung des Lehrganges eine Teilnahmebescheinigung gemäß § 53 KrWg und § 4 AbfAEV
Termine:
22.09.2018
27.10.2018
22.09.2018