Der Bundesrat hat am 14.02.2020 der neunten Novellierung der Abwasserverordnung (AbwV) zugestimmt. Ein Änderungsbedarf ergab sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Zulassung von Bauprodukten. Die besagt, dass für Bauprodukte keine zusätzlichen nationalen Zulassungsverfahren vorgesehen werden dürfen, wenn diese Bauprodukte europäisch harmonisierten Normen entsprechen, da dies ein unrechtmäßiges Handelshemmnis darstellt.
Gemäß der neuen Fassung der AbwV im Anhang 1 Teil C werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Einhaltefiktion bleibt erhalten
Abweichungsmöglichkeiten bestehen
Folgende Voraussetzungen gelten für die Einhaltefiktion:
Werden Ablaufwerte angegeben, sind diese maßgeblich. Gleichzeitig sind keine Mindestanforderungen an Zulaufkonzentrationen gestellt. Weiterhin gilt:
Die verabschiedete Novellierung der Abwasserverordnung stößt auch auf Bedenken aus der Branche. Experten beurteilen dies als Lockerung bisheriger Standards und befürchten, dass durch den Abbau technischer Anforderungen Anlagen Zugang zum deutschen Markt bekommen werden, die bisher außen vorgeblieben waren und damit das allgemeine Schutzniveau sinkt.
Quelle: PIA-Prüfinstitut GmbH, Aachen