22Apr

Der Bundesrat hat am 14.02.2020 der neunten Novellierung der Abwasserverordnung (AbwV) zugestimmt. Ein Änderungsbedarf ergab sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur Zulassung von Bauprodukten. Die besagt, dass für Bauprodukte keine zusätzlichen nationalen Zulassungsverfahren vorgesehen werden dürfen, wenn diese Bauprodukte europäisch harmonisierten Normen entsprechen, da dies ein unrechtmäßiges Handelshemmnis darstellt.

Gemäß der neuen Fassung der AbwV im Anhang 1 Teil C werden folgende Änderungen vorgenommen:

Die Einhaltefiktion bleibt erhalten

  • Für Neuanlagen mit CE-Kennzeichnung neu eingeführt.
    (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) nicht mehr notwendig)
  • Aufrechterhaltung für Altanlagen mit abZ und CE-Kennzeichnung
  • Übernahme für Neuanlagen mit abZ

Abweichungsmöglichkeiten bestehen

  • in den Ländern bei Einbau und Wartung,
  • in Gebirgsregionen (nur Bayern).

Folgende Voraussetzungen gelten für die Einhaltefiktion:

  • Einleitung < 8m3/d und GK 1 (Größenklasse)
  • CE-Kennzeichnung
  • Reinigungsleistung gemäß der Leistungserklärung
    • Nominale Bemessung je Einwohnerwert; Tageszulauf von 150 l und Tagesfracht von 60 g BSB5
    • Reinigungsleistungsanforderungen: 90 % bzgl. CSB und 95 % BSB5oder 100 mg/l CSB und 25 mg/l BSB5

Werden Ablaufwerte angegeben, sind diese maßgeblich. Gleichzeitig sind keine Mindestanforderungen an Zulaufkonzentrationen gestellt. Weiterhin gilt:

  • Maximal eine Entschlammung im Prüfverfahren
  • Weitere Leistungen gemäß Leistungserklärung: Wasserdichtheit, Standsicherheit, Dauerhaftigkeit

Die verabschiedete Novellierung der Abwasserverordnung stößt auch auf Bedenken aus der Branche. Experten beurteilen dies als Lockerung bisheriger Standards und befürchten, dass durch den Abbau technischer Anforderungen Anlagen Zugang zum deutschen Markt bekommen werden, die bisher außen vorgeblieben waren und damit das allgemeine Schutzniveau sinkt.

Quelle: PIA-Prüfinstitut GmbH, Aachen

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