10Feb

Vorgehensweise betreffend den Vollzug bei der Verwendung von Kleinkläranlagen mit CE-Kennzeichnung nach der Umsetzung des EuGH Urteils vom 16. Oktober 2014


In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Oktober 2014 (Az. C-100/13) gegen Deutschland werden einzelne Regelungen der Bauregelliste Teil B Teil 1 als Verstoß gegen die europäische Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG bewertet.

Es ist nicht mehr zulässig, auf nationaler Ebene zusätzliche Regelungen an Bauprodukte, für die eine harmonisierte europäische Norm (hEN) besteht, zu stellen. Das Urteil bewirkt, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte ohne weitere Anforderungen an das Produkt akzeptiert werden müssen. Jedoch können weiterhin nationale Anforderungen für erklärte Leistungen, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Bauwerke vor Ort gestellt werden.

Übergangszeit bis zu einer neuen Abwasserverordnung

Bund und Länder arbeiten zurzeit an einer neuen Abwasserverordnung, damit der Bezug auf die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) entfallen kann. Um dem oben genannten EuGH Urteil zu genügen und einzelne Hersteller nicht zu benachteiligen, braucht es Übergangslösungen.

Viele allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden bald ablaufen und das DIBt wird keine dieser Zulassungen mehr verlängern. Lediglich für Nachrüstsätze von Kleinkläranlagen gibt es neue abZ.

Sachsen

Im Schreiben des Sächsischen Umweltministeriums vom 21.11.2016 wurde eine Handlungsanleitung für die Unteren Wasserbehörden in Sachsen formuliert, welche für Neuanlagen ohne abZ die Beibringung einer Stellungnahme zur wasserrechtlichen Eignung einer Kleinkläranlagenbaureihe nach § 57 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Anhang 1 Teil C Absatz 1 AbwV einer fachlich geeigneten Institution durch den Antragsteller beschrieben wird.

Das Gutachten bestätigt die wasserrechtliche Eignung der betreffenden KKA zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (§ 57 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Anhang 1 Teil C Absatz 1 AbwV) unter den für die KKA typischen Betriebsbedingungen. ln der Bestätigung ist außerdem anzugeben, welche Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung zu stellen sind, um die o. g. gesetzlichen Anforderungen einzuhalten.

Für folgende Hersteller und Anlagentypen wurden seit dem 16. Oktober 2016 durch das PIA Aachen oder MFPA Weimar solche Bewertungen erarbeitet:

  • PSC bubbler plus 4 – 50 EW (SBR Einbehälter-Gesamtanlage der Klasse C und N)

Weitere Variante einer Übergangslösung: Geprüfte freiwillige Herstellererklärung bewirkt wasserrechtliche Eignung einer Kleinkläranlagenbaureihe

Freiwillige Herstellererklärungen

Eine weitere sinnvolle Möglichkeit die Lücke für CE-gekennzeichnete Kleinkläranlagen bis zur Veröffentlichung einer neuen Abwasserverordnung zu füllen, sind freiwillige, durch einen „Notified Body" (z. B. PIA Aachen oder MFPA Weimar) geprüfte Herstellererklärungen. Diese Herstellererklärungen beinhalten alle notwendigen weiteren Informationen, welche nicht aus der Leistungserklärung des Herstellers hervorgehen.

Werden die freiwilligen Angaben des Herstellers durch eine unabhängige technische Bewertungsstelle (Notified Body) nach der Bauproduktenverordnung bestätigt, löst dies bei den Behörden ein „gebundenes Ermessen“ aus und kann neben den Kleinkläranlagen mit noch gültiger abZ gleichwertig akzeptiert werden. Hierzu wird auf Kapitel D3 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) verwiesen.

Text verfasst von Elmar Lancé, Prüfinstitut für Abwassertechnik GmbH, Aachen

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